Ambulante Pflege
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Die uns anvertrauten pflegebedürftigen oder kranken Menschen werden in ihrem Zuhause
während des Tages und in der Nacht gepflegt bzw. medizinisch-pflegerisch behandelt und betreut. -
Zielsetzung der ambulanten Versorgung ist es, dass Menschen trotz Krankheit oder altersbedingter
Einschränkungen mit der entsprechenden Hilfeleistung ihr gewohntes Leben in ihrem
Zuhause weiterführen können. Autonomie und Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Personen
stehen bei dieser Art der Versorgung immer im Vordergrund.
Gern nehmen wir uns in einem persönlichen Gespräch Zeit für Sie.
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit
Herrn Andreas Freitag 0209 318 70 30
Unsere Preisliste SGB XI (Leistungen der Pflegeversicherung)
Pflegesachleistung und Pflegegeld
Schöpft der Pflegebedürftige den ihm nach
Pflegestufe zustehenden Umfang der Pflegesachleistung nach § 36
Abs. 3 und 4 SGB XI nicht aus, hat er einen weitern Anspruch auf
ein anteiliges Pflegegeld nach § 37 SGB XI.
Pflegesachleistungen - auch bei besonders hohem Pflegeaufwand, d.h.
in besonderen Härtefällen - können in Kombination mit einem
Pflegegeld erbracht werden (§ 38 SGB XI). Nimmt der
Pflegebedürftige die Pflegeeinsätze nicht in voller Höhe in
Anspruch, sondern nur zum Teil, kann er zusätzlich Pflegegeld
erhalten. Von der Pflegekasse muss allerdings nur die Leistung
erbracht werden, die vom Pflegebedürftigen beantragt wurde. Hat er
Pflegesachleistungen beantragt, werden diese nicht automatisch um
das anteilige Pflegegeld aufgestockt, wenn die Sachleistungen nicht
ausgeschöpft werden. Dies ist nur bei der ausdrücklich beantragten
Kombinationsleistung möglich. Beantragt der Pflegebedürftige die
Kombinationsleistung, ist grundsätzlich das Verhältnis anzugeben,
in dem Sach- und Geldleistung in Anspruch genommen werden soll. Der
Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen
Höchstbetrag der Sachleistung und dem tatsächlich in Anspruch
genommenen Betrag. An die Entscheidung ist der Pflegebedürftige für
die Dauer von sechs Monaten gebunden. Wenn im Voraus das Ausmaß der
Pflegesachleistung nicht zu bestimmen ist, kann im Nachhinein das
anteilige Pflegegeld monatlich ermittelt und gezahlt werden, sofern
ein entsprechender Antrag gestellt wird.
ALSO:
Der Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem
jeweiligen Höchstbetrag der Sachleistung und dem tatsächlich in
Anspruch genommenen Betrag. Entsprechend diesem Verhältnis ist das
Pflegegeld anteilig auszuzahlen.
Beispiel:
Maria Krause, 72, ist pflegebedürftig. Sie hat Anspruch auf
Pflegeleistungen entsprechend der Pflegestufe II. Sie wohnt bei
ihrer Tochter, die halbtags berufstätig ist. Die Tochter kann sich
an Werktagen mittags und nachmittags um Maria Krause kümmern, nicht
jedoch am Morgen. Deswegen nimmt Maria Krause an fünf Tagen in der
Woche die Dienste eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch. Der
Pflegedienst betreut Frau Krause morgens während des Aufstehens,
Waschens und beim Frühstück. Monatlich fallen dafür Kosten in Höhe
von 490,00 EUR an. Für die Pflege durch ihre Tochter erhält Maria
Krause darüber hinaus ein Pflegegeld in Höhe von 215 EUR.
Berechnung:
|
Voller Anspruch auf Sachleistung: |
1040 € |
|
in Anspruch genommen: |
520€ = 50% |
Da die Sachleistung nur zu 50 % in Anspruch genommen wurde, besteht
noch ein Anspruch auf Geldleistung in Höhe von 100 % - 50 % = 50
%.
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Voller Anspruch auf Geldleistung: |
440,00 € |
|
50 % von 440,00 € |
220,00 € |
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